WIE IST MEINE SITUATION, WENN ICH SELBSTSTÄNDIG BIN?
Wenn Sie selbstständig sind, ändern sich einige Voraussetzungen und gleichzeitig ändert sich wahrscheinlich Ihr eigenes Verhältnis zur Arbeit. Als Selbstständige*r können Sie sich auf viele Schutzvorschriften nicht berufen und haben auf einige sozialstaatliche Leistungen leider keinen Anspruch. Krankengeld oder Zahlungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten Sie manchmal nur, wenn Sie mit einer privaten Versicherung vorgesorgt haben.
Je nach Ihrer Berufsgruppenzugehörigkeit gelten unterschiedliche Rahmenbedingungen. Als Angehörige*r eines freien Berufes (wie z. B. Apotheker*in, Notar*in, Steuerberater*in) sollten Sie bei Ihrer jeweiligen Standesvertretung nachfragen, ob Sie Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben. Meistens werden Sie auf die Notwendigkeit privater Vorsorge verwiesen werden. Die meisten größeren Versicherungsanstalten bieten Ihnen hier eine breite Palette von Versicherungsmöglichkeiten, die oft weitaus bessere Leistungen beinhalten als die der Sozialversicherung. Allerdings wirkt sich das natürlich auf die Prämienhöhen aus, die nicht zu unterschätzen sind. Und das größere Problem ist: Haben Sie einmal die Diagnose metastasierter Brustkrebs bekommen, wird Sie jede Versicherung ablehnen, da schon eingetretene Risiken nicht mehr versicherbar sind.
Für Angehörige der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sieht es etwas anders aus. Im Falle von längeren Krankheiten gibt es einerseits das Krankengeld, andererseits werden auch weitere Unterstützungsleistungen angeboten. Krankengeld ist bei der SVS allerdings eine freiwillige Zusatzversicherung. Falls Sie diese vor Ihrer Erkrankung abgeschlossen haben, müssen Sie binnen kurzer Frist der SVS eine Krankmeldung samt ärztlicher Bestätigung vorlegen und diese regelmäßig erneuern. Der Anspruch ist zeitlich begrenzt. Das Krankengeld ersetzt Ihnen jedenfalls nur einen Teil Ihres Einkommens. Die Unterstützungsleistung ist nicht von einer Zusatzversicherung abhängig, allerdings ist der Anspruch eingeschränkt. Die Unterstützungsleistung bekommen Sie bei Arbeitsunfähigkeit erst nach längerer Krankheit und nur dann, wenn Sie weniger als 25 Mitarbeiter*innen beschäftigen und Ihre persönliche Mitarbeit in Ihrem Unternehmen für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Zudem haben Sie als SVS-Versicherte*r die Möglichkeit, Rehabilitationsaufenthalte zu beantragen.
Falls Sie über eine private Versicherung verfügen, sollten Sie klären, welche Ansprüche Sie eventuell haben.
Referenzen
Wir bedanken uns bei Dr. Gerald Gries, Rechtsanwalt und Experte in Sachen Arbeitsrecht, für die Zusammenstellung der rechtlichen Aspekte.
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Wir haben die Inhalte auf dieser Website in gendergerechter Sprache verfasst, um neben Frauen und Männern auch alle anderen Geschlechtsidentitäten anzusprechen.